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Kinder- und Jugendförderverein Pfaffing e.V.

SATZUNG DES KINDER- UND JUGENDFÖRDERVEREINS PFAFFING E.V.

Neufassung am 15.06.2026

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) 1Der Verein führt den Namen: "Kinder- und Jugendförderverein Pfaffing e.V.".

 2Er hat seinen Sitz in Pfaffing und ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

 Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Der Ver-

 ein ist selbstlos tätig. 3Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.

(3) Der Zweck wird insbesondere verfolgt durch

1.     Die Planung und Errichtung von Einrichtungen der Jugendarbeit

(z. B. Jugendtreffs, Begegnungsstätten, Generationenspielplätze),

2.     die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Beteiligungsangeboten für Kinder und Jugendliche.

3.     die Durchführung kultureller Veranstaltungen und Projekte (z. B. Ausstellungen, Theatergruppen, Workshops) gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen.

4.     die Durchführung von Bildungs- und Beteiligungsprojekten zur Förderung demokratischer Kompetenzen (z. B. Jugendwahlen wie U18-Wahlen, Informationsveranstaltungen).

(4) Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) 1Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

 oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

(4) Mitglieder können im Rahmen der Zweckverwirklichung Leistungen des Vereins erhalten, soweit diese dem Satzungszweck entsprechen, allen Mitgliedern grundsätzlich offenstehen sowie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.

(2)   1Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein, die einen Aufnahmeantrag in Textform voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages des minderjährigen Mitglieds.

3)   Die Mitgliedschaft endet durch:

-        Austritt

-        Ausschluss aus dem Verein

-        Streichung von der Mitgliederliste

-        Tod

4)   Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.

5)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des Mitglieds.

6)   Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung länger als 3 Monate in Verzug ist, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung ist das Mitglied bei der letzten Mahnung zu informieren.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) 1 Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. 2Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1 /10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt.

(2) 1Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung. 2Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung (Online-Versammlung) oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form trifft der Vorstand. Den Mitgliedern ist die Ausübung ihrer Rechte, insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen sind den Mitgliedern die Zugangsdaten rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens fünf Tage vorher

 in Textform beim Vorstand mit Begründung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können berücksichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. Berufung und Abberufung des Vorstands

2. Entgegennahme des Berichts des Vorstands

3. Entlastung des Vorstands

4. Bestellung der Kassenprüfer

5. Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

7. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitglieds

8. Auflösung des Vereins

 

(6) 1Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. 3Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(8) 1Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. 2Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. 3Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder per Vollmacht nicht zulässig.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen; die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 gleichberechtigten Personen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(2) 1 Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die interne Aufgabenverteilung geregelt ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können zur Unterstützung ihrer Arbeit Dritte berufen. Diese haben kein Teilnahme- und Stimmrecht bei Vorstandssitzungen. Deren Aufgabenbereiche werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt. Die Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(4) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

(5) Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf vom laut Geschäftsordnung dafür zuständigen Vorstandsmitglied in Textform einberufen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Vorstandssitzungen können in Präsenz, als Telefon- oder Videokonferenz oder in hybrider Form stattfinden. Die Entscheidung über die Form der Sitzung trifft das nach der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Dieses kann auch in elektronischer Form erstellt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann auch mittels elektronischer Signatur erfolgen.

 

§ 10 Kassenprüfer

(1) 1Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. 2Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.

(2) 1 Die Kassenprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pfaffing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.

(3)   Die Liquidation des Vereins wird durch den Vorstand vorgenommen, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Die Liquidatoren sind einzelvertretungsberechtigt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.06.2026 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Pfaffing, 15.06.2026